Hinweise zur Pflicht der Straßenreinigung von Anliegern

Generelle Pflicht für Anlieger, öffentliche Straßen und Gehwege zu reinigen

Immer wieder kommt es zu Fragen beim Thema Straßenreinigung

Generelle Reinigungspflicht für Straßen und Gehwege

Die Straßenreinigungsverordnung der Stadt Schwabach legt fest, dass Anlieger generell verpflichtet sind, öffentliche Straßen und Gehwege sauber zu halten. In dieser Reinigungspflicht sind auch Wasserablaufrinnen und Wassereinlassroste enthalten.

Ausgenommen von dieser Regelung ist das sog. Anschlussgebiet, in welchem die Straßen von der städtischen Straßenreinigung gegen Straßenreinigungsgebühr gereinigt werden. Aber auch in diesen Anschlussgebieten müssen die Anlieger die Gehwege sauber halten.

Dabei gilt zu beachten:

Bei Straßen ohne Gehweg gilt der Fahrbahnrand in der für die Benutzung durch Fußgänger erforderlichen Breite (ca. 1,30 Meter) als Gehweg. In Straßen ohne Gehweg ist deshalb auch der Rand der Fahrbahn durch die Anlieger zu reinigen.

Bauverwaltungsamt für weitere Fragen zuständig

Für weitere Fragen steht Ihnen gerne das Bauverwaltungsamt in der Albrecht-Achilles-Strasse 6/8 in Schwabach, Erdgeschoss Zimmer 22 (Tel. 09122 860-514, eMail: bauverwaltungsamt@schwabach.de) zur Verfügung.

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