Allgemeine Ausgangsbeschränkung in Schwabach von 3. bis voraussichtlich 14. Dezember 2020

Stadt Schwabach verschärft die Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen nochmals

Allgemeine Ausgangsbeschränkung in Schwabach von 3. bis voraussichtlich 14. Dezember 2020
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Donnerstag, den 3. Dezember 2020, ab 00.00 Uhr
Allgemeine Ausgangsbeschränkung in Schwabach im Zeitraum von 3. bis 14. Dezember 2020

Schwabach – In Schwabach gilt ab Donnerstag, 3. Dezember, eine allgemeine Ausgangsbeschränkung. Das heißt, das nur noch aus triftigen Gründen das Haus verrlassen werden darf.

Oberbürgermeister Peter Reiß:

„Aufgrund des sehr dynamischen Infektionsgeschehens in den letzten Tagen, sind wir gemeinsam mit dem Gesundheitsamt Roth-Schwabach und der Regierung von Mittelfranken zu dem Schluss gekommen, diese Maßnahme nun umsetzen“, sagt Oberbürgermeister Peter Reiß.

Eine der höchsten 7-Tage-Inzidenz in ganz Deutschland

Die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner von über 340 am 2. Dezember ist eine der 10 höchsten in ganz Deutschland, laut Robert-Koch-Institut. „Wir appellieren daher an alle Schwabacherinnen und Schwabacher, das Haus nur in dringend notwendigen Fällen zu verlassen. Es ist auch wichtig, die Abstandsgebote an der frischen Luft einzuhalten und sich nicht Grüppchen zu treffen.“

Ausgangsbeschränkungen an die der Stadt Nürnberg angeglichen

Die Ausgangsbeschränkungen sind an diejenigen der Stadt Nürnberg angeglichen, dort herrscht eine ähnlich hohe 7-Tage-Inzidenz vor. In Schwabach gelten die Beschränkungen ab Donnerstag, den 3. Dezember 2020, bis vorläufig Montag, den 14. Dezember 2020. „Mit diesen Maßnahmen wollen wir das Infektionsgeschehen, dass sich auf einzelne eingrenzbare Orte, aber auch auf das gesamte Stadtgebiet verbreitet, in den Griff bekommen“, so Reiß weiter.

Entwicklung der Zahlen im Blick

„Wir werden die Entwicklung der Zahlen täglich beobachten. Wir setzen aufgrund der teilweise spezifisch zuordenbaren Ausbrüche auf konsequente, aber in 10 Tagen noch einmal zu prüfende Regelungen.“

Triftige Gründe zum Verlassen des Hauses sind insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie das Aufsuchen von beratenden Diensten und Kriseninterventionsdiensten,
  • das Einkaufen, einschließlich des Bedarfs für Weihnachten, sowie die Inanspruchnahme der nach der 9. BayIfSMV erlaubten Dienstleistungen,
  • der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Beschränkungen des § 3 Abs. 1 der 9. BayIfSMV,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen oder die Erledigung von Besorgungen für diese,
  • die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie die Teilnahme an Beerdigungen,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von
    Glaubensgemeinschaften,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung,
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • Ämtergänge,
  • Schulwege.

Weitere Bestimmungen

Konkret auf das Infektionsgeschehen in Schwabach abgestimmt ist die Maßnahme einer Zugangskontrolle zu den Schwabacher Alten- und Pflegeeinrichtungen. Demnach werden Besucherinnen und Besucher nur noch nach einem negativen Schnelltest zugelassen. Zudem werden alle Beschäftigen mindestens einmal pro Woche getestet.

Bei sogenannten „Familienheimfahrten“ mit Übernachtung müssen die Bewohner bei Rückkehr einen negativen Test vorlegen bzw. in Zimmerquarantäne bleiben, bis ein entsprechend negativer Test vorliegt.

In Schwabacher Schulen gilt für weiterführende Schulen ab der 8. Jahrgangsstufe Wechselunterricht. Ausnahmen sind die Schule am Museum und die jeweiligen Abschlussklassen. „Wir haben uns hier kurzfristig intensiv mit den Schwabacher Schulen abgestimmt eine bestmögliche und handhabbare Lösung unter den gegebenen Umständen im Sinne der Eltern gefunden“, so Oberbürgermeister Reiß. Der Sportunterricht bleibt soweit möglich zulässig.

Weitere Beschränkungen

Weitere Beschränkungen betrifft angemeldete Demonstrationen. Dabei müssen alle Teilnehmenden Mund-Nase-Schutz tragen. Ausgenommen sind die Versammlungsleitung und Redner während Durchsagen und Redebeiträgen. Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt und darf ausschließlich ortsfest stattfinden.

Auf zentralen Begegnungsflächen besteht Maskenpflicht sowie ein Verbot des Konsums von Alkohol. Diese zentralen Begegnungsflächen werden für die Stadt Schwabach wie folgt festgelegt:

  • Bahnhofsstraße vom Bahnhof Schwabach bis zur Kreuzung Weißenburger Straße/Rother Straße,
  • Ludwigstraße, Sablaiser Platz und Platz vor der Post,
  • Martin-Luther-Platz und Kappadocia,
  • Rathausgasse,
  • Königsplatz und Königsstraße.

Maskenpflicht von 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr

Die Maskenpflicht gilt in der Zeit von 6 Uhr bis 19:30 Uhr. Das Verbot des Konsums von Alkohol auf den festgelegten Flächen gilt ganztägig.

 

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