(Jugend-)Schöffe oder Schöffin ab 2024 werden

Im Jahr 2023 werden bundesweit die Schöffinnen und Schöffen sowie Jugend- schöffinnen und -schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt

(Jugend-)Schöffe oder Schöffin ab 2024 werden
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Bis 16. bzw. 22. Februar 2023 bewerben:
Schöffen und Jugendschöffen gesucht 

Schwabach – Im Jahr 2023 werden bundesweit die Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und -schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in Schwabach insgesamt zehn Personen für das Jugendschöffenamt (je zur Hälfte Frauen und Männer) und 25 Personen für das Schöffenamt, die am Amtsgericht Schwabach und an den Straf- bzw. Jugendkammern des Landgerichts Nürnberg-Fürth an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Bewerbungen sind bis Donnerstag, den 16. Februar 2023, bei der Stadt Schwabach möglich.

Bewerben können sich Schwabacherinnen und Schwabacher, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Schwabach wohnen und am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Auf Grundlage der eingegangenen Bewerbungen beschließen der Stadtrat bzw. der Jugendhilfeausschuss Vorschlagslisten. Diese sollen möglichst die doppelte Anzahl an Personen umfassen, die tatsächlich als Schöffinnen und Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Hilfsschöffen und -schöffinnen aus. 

Schöffen sind ehrenamtliche Richter und Richterinnen. Sie sollen als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen. Dieses verantwortungsvolle Amt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. 

Jugendschöffinnen und -schöffen sollen zusätzlich erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Juristische Kenntnisse sind für das Amt nicht notwendig. Es besteht die Möglichkeit, sich selbst zu bewerben oder andere geeignete Personen vorzuschlagen.

Vorschläge können auch von Parteien und Verbänden eingereicht werden. Dabei soll angegeben werden, ob die vorgeschlagene Person mit der Berufung einverstanden wäre sowie die notwendigen Daten übermittelt werden. Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, können nicht für das Schöffenamt berufen werden. Weitere Ausschlüsse vom Schöffenamt ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen.

Die Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Eine gesonderte Vergütung wird allerdings nicht gewährt.

Weitere Informationen zur Tätigkeit als Schöffe finden sich unter https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/, Informationen zum Bewerbungsverfahren sowie die notwendigen Bewerbungsformulare unter www.schwabach.de.

Interessierte für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung auf dem Bewerbungsformular bis zum 16. Februar 2023 an die Stadt Schwabach, Amt für Jugend und Familien, Nördliche Ringstraße 2 a-c, 91126 Schwabach, jugendamt@schwabach.de, Telefon 09122 860-223.

Vorschläge und Bewerbungen für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) sollten bis zum 22. Februar 2023, ebenfalls auf dem entsprechenden Bewerbungsformular an: Stadt Schwabach, Einwohner- und Meldeamt, Nördliche Ringstraße 2 a-c, 91126 Schwabach, E-Mail: wahlamt@schwabach.de, Telefon 09122 860-129, gerichtet werden. 

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